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Preise ohne Mehrwertsteuer (Netto)
In Deutschland fallen laut Umweltbundesamt jährlich ca. 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einweg-Verpackungen an. Um nachhaltiger zu wirtschaften und Verpackungsmüll zu vermeiden, hat die EU eine neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz erlassen, die ab Januar 2023 in Deutschland in Kraft tritt. Diese neue Verordnung besagt, dass alle Letztvertreibenden (Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe) mit Take-away-Geschäft, die Einweg-Verpackungen nutzen, ab 2023 zusätzlich eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen.
Die Verpflichtung zur Alternative hängt von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:
- Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten oder
- mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche
Bitte prüfen Sie genau, ob Ihr Betrieb betroffen ist. Denn ein Betrieb mit mehreren kleinen Standorten fällt unter diese Verordnung, sofern insgesamt im Betrieb mehr als fünf Beschäftigte tätig sind. Auch Betriebe, die kein klassisches Take-away anbieten, sind von der Regelung betroffen, wenn sie Einweg-Verpackungen für Speisen-Mitnahme, zur Lieferung per Lieferservice und für den Verzehr vor Ort ausgeben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Mehrweg-Regelung im eigenen Betrieb umzusetzen. Auch für nicht-verpflichtete Betriebe lohnt sich die Umstellung, da Sie gerade jetzt Fördermittel für die Umstellung erhalten. Zusätzlich steigern Sie Ihr Image als verantwortungsbewusster und nachhaltig-agierender Betrieb. Für diejenigen von Ihnen, die von der Regelung betroffen sind, möchten wir im Folgenden die beiden Lösungen in Zusammenarbeit mit LUSINI vorstellen.
Sie können eine individuelle Lösung mit Mehrweg-Behältern in verschiedenen Formaten und Materialien nutzen oder sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen. Die Rückgabe des Mehrweg-Geschirrs richtet sich nach der Auswahl der Lösung (pfandfrei-digital oder mit Pfandsystem).
Diese Lösung ist eine unabhängige und individuelle Lösung für Mehrweg-Verpackungen. Sie kaufen selbst die Mehrweg-Behälter, kümmern sich um das Bestandsmanagement und die Pfandabwicklung bei Ihren Gästen. Die Abwicklung funktioniert z.B. über einen Quittungsblock, über eine Excel-Tabelle oder digital über Ihr Kassensystem.
LUSINI bietet, in Zusammenarbeit mit Vytal, ein Poolsystem an, das wie eine Partnerlösung funktioniert. Bei dieser Lösung erhalten Sie Produkte aus der Vytal-Kollektion zur Leihe. Die Umsetzung erfolgt digital über QR-Codes und eine App innerhalb des Poolanbieters Vytal.
Die Abwicklung beim Gast erfolgt bei beiden Lösungen nach dem selben Prinzip.
Der größte Unterschied ist dabei die Handhabung des Pfands:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihre Gäste auf die Mehrweg-Alternative aktiv hinzuweisen. Dies können Sie in Social Media, auf der Website und vor Ort durch Plakate, Flyer, Aufsteller und direkte Gastansprache machen. Zusätzlich müssen Sie eine gewisse Akzeptanz bei Ihren Gästen für die neue Alternative schaffen, damit sie angenommen wird. Hierzu bietet Ihnen LUSINI Materialien (in Sie- sowie in Du-Ansprache), die Sie selbst personalisieren und ausdrucken können.
Ihre Fragen wurden noch nicht ausreichend beantwortet? Dann schauen Sie sich die Aufzeichnung unseres Online-Seminars rund um das Thema Mehrwegpflicht an. Hier werden alle wesentlichen Informationen und das Handling vorgestellt. Experten von LUSINI und Vytal stellen zwei Lösungsmöglichkeiten im Detail vor.
Sie haben noch Fragen zur neuen Mehrwegpflicht? Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Fragen dazu zusammengestellt und für Sie auf einen Blick beantwortet.
Die Verpflichtung zur Alternative gilt für alle Gastronomie-Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen. Die Verpflichtung zur Alternative hängt von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit weniger als fünf Beschäftigten. Jedoch sind Sie verpflichtet, auf Wunsch kundeneigene Behälter zu befüllen und darauf aufmerksam zu machen. Vorsicht bitte bei mehreren Standorten.
Ja. Die Kontrolle obliegt den einzelnen Bundesländern. Laut § 33/§ 34 VerpackG wird mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft. Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsfrist gibt. Die Regelung muss zum 01.01.2023 umgesetzt werden. Ab diesem Stichtag sind Sie haftbar für die Nichtumsetzung der Mehrweg-Regelung.
Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.
Die Verkaufsfläche wird inklusive aller genutzter Flächen berechnet – unabhängig von der Saisonalität. Bedingung für die Fläche: Sie muss Ihrem Gast zugänglich sein.
Für die Erleichterung nach § 34 VerpackG wird das gesamte Unternehmen betrachtet. Auch wenn einzelne Standorte eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Standorte trotzdem eine Mehrweg-Alternative nach § 33 VerpackG anbieten.
Ja. Lieferdienste müssen eine Mehrweg-Alternative anbieten und darüber informieren. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden bei Lieferdiensten alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.
Sie können eine individuelle Lösung mit Mehrweg-Behältern in verschiedenen Formaten und Materialien nutzen oder sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen. Die Rückgabe des Mehrweg-Geschirrs richtet sich nach der Auswahl der Lösung (pfandfrei-digital oder mit Pfandsystem).
Sie können im Betrieb weiterhin die Einweg-Verpackungen nutzen. Das heißt, Sie müssen nicht zum 01.01.2023 Alufolie, Papiertüten und Kartons entsorgen. Die Regelung besagt, dass betroffene Betriebe eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen. Aus Nachhaltigkeitsgründen, der steigenden Sensibilität von Gast und Kostengründen empfehlen wir Ihnen Einweg-Verpackungen zukünftig zu vermeiden und auf Mehrweg-Verpackungen zu setzen.
Ja. Sie müssen schmutzige Behälter generell zurücknehmen und diese dann in einer professionellen Spülmaschine reinigen. Sie dürfen die Rückgabe verweigern, wenn der Gast grob fahrlässig gehandelt hat. Zum Beispiel wenn eine starke Schimmelbildung vorliegt oder der Behälter zweckentfremdet wurde.
Hierzu gibt es keine Verpflichtung in der Mehrweg-Regelung. Auf Basis der Ressourcenschonung und Müllvermeidung empfehlen wir Ihnen jedoch über diese Option nachzudenken.