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Aufgrund der dynamischen Lage kann sich die Situation schnell ändern! Aktuelle Infos gibt es beispielsweise beim Dehoga Bundesverband oder bei der Bundesregierung.
Seit dem 16.03.2020 gilt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Reisewarnung gilt bis mindestens Ende April und kann bei Bedarf verlängert werden. Einige Bundesländer wie zum Beispiel Schleswig-Holstein haben sogar ein Einreiseverbot für Touristen verhängt. Und auch generell dürfen Übernachtungen zu touristischen Zwecken in der aktuellen Situation nicht stattfinden. Deshalb können Gäste, die einen Aufenthalt in Ihrem Hotel gebucht haben, diesen momentan kostenfrei stornieren – Hoteliers dürfen keine Stornogebühren erheben und müssen bereits getätigte Anzahlungen rückerstatten.
Dieser Umstand stellt natürlich eine erhebliche Belastung für die Branche dar. Bieten Sie Ihren Gästen deshalb vergünstigte Umbuchungskonditionen oder einen Gutschein an. So wird die Reise unter Umständen nicht abgesagt, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ihre Gäste müssen auf dieses Angebot allerdings nicht eingehen. Wird auf eine Rückzahlung und Stornierung bestanden, müssen Sie diesem Wunsch nachkommen.
Reisen zu nicht-touristischen Zwecken sind weiterhin erlaubt. Werden solche Übernachtungen storniert, können Sie aus rechtlicher Sicht Gebühren für die Stornierung verlangen. Allerdings sollten Sie sich genau überlegen, wie Sie mit diesem Thema umgehen möchten. Gegebenenfalls können Sie Ihren Gästen auch hier einen Gutschein für einen späteren Aufenthalt anbieten und ihnen so entgegenkommen.
Für Aufenthalte, die bereits vor den Reisebeschränkungen stattfinden sollten und von Ihren Gästen aufgrund der Corona-Krise storniert wurden, können Sie entsprechende Stornierungsgebühren berechnen. Bieten Sie Ihren Gästen aber auch hier lieber Umbuchungsangebote oder Gutscheine an. Wenn Sie Ihren Gästen in dieser schwierigen Situation entgegenkommen, besuchen sie Ihr Haus auch nach der Krise bestimmt gerne wieder.
Viele Gäste machen sich Sorgen um gebuchte Hotelaufenthalte, die später im Jahr stattfinden sollen. Hier gilt: Solange sie außerhalb des Zeitraums der Reisewarnung liegen, haben die Gäste keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Hotels können hier also entsprechende Gebühren verlangen. Auch hier kann es sich aber auszahlen, den Gästen kulant entgegenzukommen und die Buchung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen oder den Betrag der Reise in einen Gutschein umzuwandeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gäste, die eine später stattfindende Reise stornieren und die Gebühren zahlen, diese später zurückverlangen! Wird die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Reise stattfinden sollte, müssen Sie Ihren Gästen die Stornogebühr rückerstatten. Die Infos vom DEHOGA Bundesverband zum Thema Stornierung finden Sie hier.
Durch die verhängten Kontakt- und Veranstaltungsverbote werden viele Messen und Events abgesagt. Auch private Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage und Trauerfeiern sind von dieser Regelung betroffen und dürfen momentan nicht stattfinden. Die Folge: Cateringaufträge und Reservierungen werden storniert. Hier gilt: War die Veranstaltung für den Untersagungszeitraum geplant, können Ihre Gäste in der Regel kostenlos von der Buchung zurücktreten. Sie als Gastronom sind durch die gesetzlichen Auflagen in dieser Situation nicht in der Lage, den Auftrag gemäß der Buchung zu erfüllen. Prüfen Sie für bereits geleistete Aufwände Ihre Verträge: Menüplanung oder Probeessen können Sie trotzdem in Rechnung stellen. Haben Sie noch keinen Vertrag mit Ihren Auftraggebern abgeschlossen, haben Sie keinen Anspruch darauf, bereits geleistete Arbeiten zu berechnen. Hier sind Sie auf die Kulanz Ihrer Auftraggeber angewiesen.
Viele Feierlichkeiten werden allerdings nicht komplett abgesagt, sondern nur verschoben. Suchen Sie deshalb mit Ihren Gästen nach geeigneten Ausweichterminen. Da viele Locations und Catering-Unternehmen auch im nächsten Jahr schon gut gebucht sind, können Sie hier gegebenenfalls auch Termine unter der Woche oder im Winter anbieten. Der Vorteil hierbei: Die Chance, dass auch andere bereits gebuchte Dienstleister wie Fotografen, Bands oder DJs zu solchen Terminen noch frei sind, ist groß. So kann die Feier oft unkompliziert auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, ohne dass Ihre Gäste ihr Fest völlig neu planen müssen.
Bereits vor der Verhängung von Verboten wurden viele größere Veranstaltungen aus Angst vor einer Ansteckung von Seiten der Gäste storniert. Für solche Aufträge dürfen Sie Stornogebühren gemäß Ihrer vertraglichen Vereinbarung erheben. Wägen Sie aber genau ab, ob Sie die Gebühr tatsächlich verlangen oder lieber mit Ihren Gästen nach einem Alternativtermin suchen.
Auch bei Veranstaltungen, die später im Jahr stattfinden sollen, gilt: Findet die Stornierung auf Wunsch Ihrer Gäste statt, dürfen Sie Ausfallgebühren berechnen. Sprechen Sie mit Ihren Gästen und finden Sie heraus, ob sie die Feier ganz absagen oder nur verschieben möchten. Ist Letzteres der Fall, können Sie sich auch hier kulant zeigen, um die Gäste für folgende Aufträge warm zu halten.
Aktuell kann niemand abschätzen, wie lange die aktuelle Situation noch andauern wird. Außerdem können sich die Vorgaben je nach Region oder Bundesland unterscheiden. Mehr Informationen zum Thema Stornierung finden Sie bei Ihrem DEHOGA-Landesverband.
Rechtlicher HinweisTrotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie als eine erste Hilfestellung dienen. Die Informationen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Einen Überblick zu rechtlichen Fragen bietet die Website von ETL Rechtsanwälte, welche sich speziell auf Gastronomie ausgerichtet haben.
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