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Erstellen Sie eine Liste mit den Anforderungen an die Personalhygiene und hängen Sie diese in der Küche sowie im Umkleidebereich auf. So sind die Regeln für jeden Mitarbeiter sichtbar.
Das Gesundheitszeugnis, welches früher einmalig ausgestellt wurde, ist heute nicht mehr ausreichend für eine Tätigkeit mit Lebensmittelkontakt. Benötigt wird nun eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz. Die Erstbelehrung wird vom Gesundheitsamt oder von einem Amtsarzt vorgenommen und muss vor Beschäftigungsbeginn stattfinden. Eine entsprechende Bestätigung muss beim Arbeitgeber abgegeben werden und darf nicht älter als drei Monate sein. Anschließend ist alle zwei Jahre eine Folgebelehrung verpflichtend, diese darf auch der Arbeitgeber selbst durchführen.
Legen Sie für jeden Ihrer Mitarbeiter eine Liste an, in der sowohl das Datum der Hygieneerstbelehrung als auch die Folgebelehrungen dokumentiert werden. So kann bei einer Kontrolle leicht nachgewiesen werden, dass Sie Ihrer Belehrungspflicht vorbildlich nachkommen.
Jeder Mitarbeiter, der in der Küche einer Gaststätte oder einer Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung arbeitet, muss belehrt werden. Dies gilt auch für Spülpersonal und Aushilfskräfte. Das Servicepersonal muss nicht geschult werden.
Die Hygieneschulung umfasst neben den Grundregeln für die Personal- und Küchenhygiene vor allem auch die Information über das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz. Mitarbeiter, die an Durchfallerkrankungen, Hepatitis oder ähnlichen Krankheiten leiden, dürfen ab dem ersten Verdacht einer solchen Erkrankung nicht mehr in der Küche arbeiten. Das Beschäftigungsverbot endet erst, wenn nachgewiesenermaßen keine Krankheitserreger mehr ausgeschieden werden.
Wer sich unsicher ist und die Hygieneschulung nicht selbst durchführen möchte, kann auch auf professionell zusammengestellte Schulungsunterlagen nutzen. So entspricht die Hygienebelehrung auf jeden Fall den Anforderungen des Gesundheitsamtes und Sie haben nichts zu befürchten. Hygieneschulungen von JMC Verlag