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Um das Überleben der Betriebe zu sichern, hat die Bundesregierung Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Die wichtigsten Regelungen zum Kurzarbeitergeld stellen wir Ihnen hier vor.
Aufgrund der dynamischen Lage können sich die Bestimmungen schnell ändern. Aktuelle Infos gibt es beispielsweise beim DEHOGA Bundesverband und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Einige Sonderregelungen zur Kurzarbeit sollen Unternehmen in der Corona-Krise schnell finanziell entlasten. So wurde das Quorum der Beschäftigten, die in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (bisher: 30 %) abgesenkt. Zudem wird teilweise oder sogar vollständig auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Außerdem können nun auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Regelungen sind zunächst bis Ende 2020 befristet. (Quelle: www.bundesregierung.de)
Unabhängig von der Corona-Krise wurde bereits im Januar beschlossen, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
Um Kurzarbeit zu beantragen, müssen Sie nachweisen, dass in Ihrem Gastronomiebetrieb ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eingetreten ist. Umsatzrückgänge allein reichen hier nicht aus. Dieser Arbeitsausfall muss ein definiertes Mindestmaß haben, z. B. 30 % oder 50 %. Auch ein kompletter Arbeitsausfall (100 % oder Kurzarbeit Null) ist möglich.
Zudem muss dieser Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Das bedeutet, dass eventuelle Überstunden eigentlich abgebaut werden müssen, bevor ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sofern die Tarifverträge oder Arbeitsverträge dies zulassen, müssen gleichzeitig Minusstunden aufgebaut werden, um den unvermeidbaren Arbeitsausfall zu belegen. Auf diese Minusstunden-Regelung soll in der Corona-Krise jedoch verzichtet werden.
Zudem dürfen Sie Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Sie benötigen dafür eine Rechtsgrundlage, z. B. einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag.
Erfüllt Ihr Gastronomie-Betrieb die Voraussetzungen für Kurzarbeit, so heißt es schnell handeln, damit Sie finanziell entlastet werden und die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter gesichert sind.
Zeigen Sie Kurzarbeit so schnell wie möglich an – die Arbeitsagenturen sind im Moment stark überlastet.
Wann bekommen meine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld? Gilt das denn für jeden? Damit ein Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhält, muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestehen, das nicht gekündigt oder aufgelöst ist. Dann erhalten die Beschäftigten 60 % des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Dieser Betrag erhöht sich auf 67 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten. (Quelle: www.arbeitsagentur.de) Wird der Beschäftigte nach der Kurzarbeit arbeitslos, so wird das Arbeitslosengeld nach dem Gehalt berechnet, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Für Auszubildende, befristete Arbeitsverhältnisse, Praktikanten und Werkstunden gelten eigene Regelungen, über die Sie sich beim DEHOGA Bundesverband informieren können. Dasselbe gilt für Kurzarbeitergeld im Krankheitsfall. Auch weitere Informationen zur Auszahlung und Versteuerung von Kurzlohn und Kurzarbeitergeld sowie zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten Sie beim DEHOGA Bundesverband.
Rechtlicher HinweisTrotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie als eine erste Hilfestellung dienen. Die Informationen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall.Einen Überblick zu rechtlichen Fragen bietet die Website von ETL Rechtsanwälte, welche sich speziell auf Gastronomie ausgerichtet haben.