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Kurzarbeit in der Gastronomie: Das müssen Sie wissen

Die Corona-Krise stellt die Gastronomie und Hotellerie vor große Herausforderungen: Ausbleibende Gäste und reduzierte Öffnungszeiten haben direkte und dramatische Auswirkungen auf den Umsatz – wahrscheinlich auch bei Ihnen.

Blick in eine Bar und Kalender mit markierten Tagen "Kurzarbeit"

Um das Überleben der Betriebe zu sichern, hat die Bundesregierung Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Die wichtigsten Regelungen zum Kurzarbeitergeld stellen wir Ihnen hier vor.

Hinweis

Aufgrund der dynamischen Lage können sich die Bestimmungen schnell ändern. Aktuelle Infos gibt es beispielsweise beim DEHOGA Bundesverband und bei der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeit in der Corona-Krise: Verbesserungen

Einige Sonderregelungen zur Kurzarbeit sollen Unternehmen in der Corona-Krise schnell finanziell entlasten. So wurde das Quorum der Beschäftigten, die in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (bisher: 30 %) abgesenkt. Zudem wird teilweise oder sogar vollständig auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Außerdem können nun auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Regelungen sind zunächst bis Ende 2020 befristet. (Quelle: www.bundesregierung.de)

Unabhängig von der Corona-Krise wurde bereits im Januar beschlossen, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate zu verlängern.

Voraussetzungen: Wann kann ich Kurzarbeit beantragen?

Um Kurzarbeit zu beantragen, müssen Sie nachweisen, dass in Ihrem Gastronomiebetrieb ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eingetreten ist. Umsatzrückgänge allein reichen hier nicht aus. Dieser Arbeitsausfall muss ein definiertes Mindestmaß haben, z. B. 30 % oder 50 %. Auch ein kompletter Arbeitsausfall (100 % oder Kurzarbeit Null) ist möglich.

Zudem muss dieser Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Das bedeutet, dass eventuelle Überstunden eigentlich abgebaut werden müssen, bevor ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sofern die Tarifverträge oder Arbeitsverträge dies zulassen, müssen gleichzeitig Minusstunden aufgebaut werden, um den unvermeidbaren Arbeitsausfall zu belegen. Auf diese Minusstunden-Regelung soll in der Corona-Krise jedoch verzichtet werden.

Zudem dürfen Sie Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Sie benötigen dafür eine Rechtsgrundlage, z. B. einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag.

Checkliste Corona-Kurzarbeit:

  • Liegt ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor?
  • Wie hoch ist dieser Arbeitsausfall mindestens (in Prozent)?
  • Haben Sie eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit geschaffen?

Wie melde ich Kurzarbeit an?

Erfüllt Ihr Gastronomie-Betrieb die Voraussetzungen für Kurzarbeit, so heißt es schnell handeln, damit Sie finanziell entlastet werden und die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter gesichert sind.

  1. Kurzarbeit anzeigen bei Bundesagentur für Arbeit
    Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort müssen Sie die Kurzarbeit “anzeigen”. Das entsprechende Formular kann auf der Website der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden.
  2. Kurzarbeitergeld beantragen bei Arbeitsagentur Im Anschluss daran beantragen Sie das Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur. Auch dieses Formular finden Sie online. Da die Arbeitsagenturen im Moment stark überlastet sind, bitten sie darum, nur in Notfällen telefonischen Kontakt aufzunehmen.
Unser Tipp

Zeigen Sie Kurzarbeit so schnell wie möglich an – die Arbeitsagenturen sind im Moment stark überlastet.

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung in Gastronomie und Hotellerie

Wann bekommen meine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld? Gilt das denn für jeden? Damit ein Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhält, muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestehen, das nicht gekündigt oder aufgelöst ist. Dann erhalten die Beschäftigten 60 % des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Dieser Betrag erhöht sich auf 67 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten. (Quelle: www.arbeitsagentur.de) Wird der Beschäftigte nach der Kurzarbeit arbeitslos, so wird das Arbeitslosengeld nach dem Gehalt berechnet, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Für Auszubildende, befristete Arbeitsverhältnisse, Praktikanten und Werkstunden gelten eigene Regelungen, über die Sie sich beim DEHOGA Bundesverband informieren können. Dasselbe gilt für Kurzarbeitergeld im Krankheitsfall. Auch weitere Informationen zur Auszahlung und Versteuerung von Kurzlohn und Kurzarbeitergeld sowie zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten Sie beim DEHOGA Bundesverband.

Vor- und Nachteile von Kurzarbeit für Unternehmen

Vorteile:

  • Reduzierung der Personalkosten
  • Erhalt von Arbeitsplätzen
  • Bindung qualifizierter Arbeitskräfte an das Unternehmen
  • Vermeidung von eventuellen Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Kündigungen

Nachteile:

  • zusätzlicher Verwaltungsaufwand
  • Belastung der Unternehmensliquidität durch Vorfinanzierung des Kurzarbeitergeldes und der Sozialversicherungsbeiträge
  • nur kurzfristige Entlastung, keine langfristige Sicherung des Unternehmens und der Arbeitsplätze

Vor- und Nachteile von Kurzarbeit für die Mitarbeiter

Vorteile:

  • Erhalt des Arbeitsplatzes
  • längere Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld durch längere Beschäftigungszeit
  • Möglichkeit zur beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
  • mehr Freizeit bzw. Zeit für die Betreuung von Kindern, die daheim bleiben müssen

Nachteile:

  • geringeres Gehalt
  • sinkender Rentenbeitrag bei langer Kurzarbeit
  • mögliche Vermittlung in ein Zweitarbeitsverhältnis durch die Agentur für Arbeit
  • psychische Belastungen: Unsicherheit, sinkende Motivation
Rechtlicher Hinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie als eine erste Hilfestellung dienen. Die Informationen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall.

Einen Überblick zu rechtlichen Fragen bietet die Website von ETL Rechtsanwälte, welche sich speziell auf Gastronomie ausgerichtet haben.