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Das sogenannte „Zugangsrecht“ für Hunde ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es zählt das Hausrecht der Restaurant- oder Cafébetreiber. Sie können selbst festlegen, ob sie Hunde im Innenraum oder im Außenbereich erlauben und sie können auch spezielle Bereiche für Hunde freigeben. Häufig wird im Netz danach gesucht, ob das Gesundheitsamt Hunde im Restaurant verbietet. In manchen Ländern wie z.B. Dänemark benötigen Restaurantbetreiber eine spezielle Erlaubnis, damit Gäste ihren Hund mitbringen dürfen.
Die Fragen „Dürfen Hunde in Restaurants?“ oder „Darf ich mit Hund in die Bar?“ lassen sich zusammenfassend so beantworten: „Grundsätzlich ja, doch es liegt im Ermessen der jeweiligen Gastronomen, ob sie Hunde in ihrem Betrieb gestatten.“
Unabhängig davon, ob in einem Gastrobetrieb das Mitbringen von Hunden gestattet wird oder nicht, gelten auch im Café oder Wirtshaus spezielle Vorgaben für sogenannte „Listen-Hunde“ oder Hunde mit Beißvorfällen. So dürfen Hunde, die einen Maulkorb tragen müssen oder die nur mit Leine geführt werden dürfen, im Gastraum oder im Biergarten ebenfalls nur mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Es gibt für Hunde im Restaurant zwar keine gesetzlichen Vorgaben, wenn sie sich im Gastraum aufhalten, doch umso klarer sind die Regeln, wenn die Lebensmittelhygiene betroffen ist. Die Grundlage hierfür liefert die EU-Verordnung 852/2004. Sie schreibt vor, dass Haustiere keinen Zugang zu Bereichen erhalten dürfen, in welchen Lebensmittel zubereitet, gelagert oder behandelt werden. Somit ist das Betreten von Küchen, Vorrats- oder Kühlräumen sowie Theken für Hunde tabu. Streng genommen dürfen Hunde keine Bäckerei und keinen Supermarkt betreten. Behörden können in Sonderfällen jedoch Ausnahmen von der Regelung erlauben.
Auch wenn die EU-Verordnung verbietet, dass Hunde Zugang zu Räumlichkeiten haben dürfen, in welchen Lebensmittel zubereitet oder gelagert werden, gibt es Ausnahmen für Blindenhunde.
Hier greift § 12e Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Das Gesetz gestattet Menschen mit Blindenführhunden das Betreten von Einrichtungen und Anlagen, in welchen Lebensmittel gelagert und zubereitet werden. Das ist wichtig, damit blinde Menschen mit ihrem Hund in Bäckereien oder im Supermarkt einkaufen können. Die Vorgaben des BGG lassen sich auch auf die Gastronomie übertragen.
Lebensmittelunternehmer, aber eben auch Gastronomen haben eine sogenannte „Duldungspflicht“. Sie müssen es zulassen, dass Blinde mit Blindenhund das Restaurant, die Bar oder das Café besuchen, auch wenn es das Hausrecht eigentlich verbietet. Rechtlich gesehen würde der Zutritt ohne Assistenzhund für Blinde eine sogenannte „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ darstellen.
In Deutschland lebt in jedem fünften Haushalt mindestens ein Hund. In manchen Regionen kann die Zahl noch höher sein. Spätestens seit der Corona-Krise hat die Zahl der Hundebesitzer nochmals zugenommen. Für Gastronomen sind Gäste mit Hunden somit eine nicht zu unterschätzende Zielgruppe. Wer Hunde im Café und Restaurant erlaubt, erhöht die Chance auf zusätzliche Kundschaft. Hundehalter stehen dann nicht mehr vor dem Dilemma, ob sie ins Restaurant gehen können oder nicht. Sie bringen ihren geliebten Vierbeiner einfach mit.
Auch wenn die Zahl der Hunde in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist, sind nach wie vor Gäste ohne Hund als Haustier die Mehrzahl. Für Gastronomen ergibt sich daraus eine klare Abwägung: Ist es ihnen wichtiger, offen für Hundebesitzer zu sein und sich an einer Minderheit der Gäste zu orientieren? Und sie nehmen dafür in Kauf, dass sich Menschen mit Angst vor Hunden oder Hundehaarallergie in ihrer gastronomischen Einrichtung nicht wohl führen werden? Schließlich haben schätzungsweise mehr als zehn Prozent der Deutschen Angst vor Hunden, bei rund vier Prozent ist diese Angst sehr stark ausgeprägt, wie eine Studie der Universität Mannheim herausgefunden hat.
Wenn Sie als Gastronomin oder Gastronom vor der Entscheidung stehen, Hunde zu erlauben, sollten Sie auch weitere Faktoren einbeziehen:
Diese und andere Fragen sollten Sie im Vorfeld beantworten, um sich für oder gegen Hunde in Ihrem Restaurant, Ihrem Café oder Ihrer Bar zu entscheiden.
Es gibt verschiedene Herausforderungen, die beim Zulassen von Hunden im Gastrobetrieb entstehen können:
Neben den Tieren können besonders die Hundehalter zur Herausforderung werden. Von dem Betreiber ist hier viel Fingerspitzengefühl gefragt. Wie sagen Sie einem Gast, dass sein Hund stört, ohne ihn zu verprellen? Welche Konsequenzen ziehen Sie, wenn sich ein Hund danebenbenimmt, der Gast aber nicht einsichtig ist?
Grundsätzlich haben Sie immer das Hausrecht. Sollte ein Hund den gewöhnlichen Betrieb stören oder andere Gäste belästigen, dürfen Sie ihn mit seinen Besitzern vor die Tür bitten.
Haben Sie sich für Hunde in Ihrem Restaurant entschieden, können Ihnen folgende Tipps weiterhelfen.
Wollen Sie im Restaurant lecker essen gehen oder ein Stück Kuchen im Café genießen und Ihren Hund dorthin mitnehmen, können Ihnen folgende Tipps weiterhelfen:
Es spricht rechtlich nichts gegen Hunde im Restaurant, im Café, in der Bar oder dem Biergarten. Als Gastronom haben Sie das Hausrecht und dürfen frei entscheiden, ob Sie Hunde gestatten oder nicht. Sie müssen abwägen, in welchem Umfang es relevant für Ihren Betrieb ist, dass Ihre Gäste ihre haarigen Gefährten mitbringen dürfen.
Als Gast mit Hund sollten Sie das Entgegenkommen der Gastrobetriebe nicht ausnutzen und beim Besuch dafür Sorge tragen, dass Ihr Vierbeiner am Platz bleibt und keine anderen Gäste oder das Personal belästigt oder verängstigt. Dann steht einem entspannten Nebeneinander von Gästen mit und ohne Hund nichts im Wege.