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FAQs Mehrweg

Um die große Menge an Müll, die beim Take-away-Geschäft produziert wird, zu vermeiden, gilt ab Januar 2023 eine Mehrwegpflicht. Der Kunde hat dann die Wahl, ob er seine Speisen und Getränke in einer Einweg- oder Mehrweg-Verpackung mit nach Hause nimmt. LUSINI beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen dazu auf einem Blick.

Verschiedene Mehrwegbehälter mit Essen und Mehrwegbecher
© Ornamin

1. Für wen gilt die Mehrwegpflicht?

Die Verpflichtung zur Alternative gilt für alle Gastronomie-Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen. Die Verpflichtung zur Alternative hängt von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:

  1. Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten oder
  2. mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche.

2. Gibt es eine Ausnahmeregelung?

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit weniger als fünf Beschäftigten. Jedoch sind Sie verpflichtet, auf Wunsch kundeneigene Behälter zu befüllen und darauf aufmerksam zu machen. Vorsicht bitte bei mehreren Standorten.

3. Gibt es Strafen für die Nichtumsetzung?

Ja. Die Kontrolle obliegt den einzelnen Bundesländern. Laut § 33/§ 34 VerpackG wird mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft. Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsfrist gibt. Die Regelung muss zum 01.01.2023 umgesetzt werden. Ab diesem Stichtag sind Sie haftbar für die Nichtumsetzung der Mehrweg-Regelung.

4. Wie zählen Teilzeitkräfte in die Beschäftigten rein?

Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.

5. Zählt zu der Verkaufsfläche auch (saisonal) genutzte Außenfläche?

Die Verkaufsfläche wird inklusive aller genutzter Flächen berechnet – unabhängig von der Saisonalität. Bedingung für die Fläche: Sie muss Ihrem Gast zugänglich sein.

6. Wie verhält sich die Auslegung der Regelung, wenn es mehrere Standorte gibt, die an sich unterhalb der Grenzwerte liegen, aber das gesamte Unternehmen darüber kommt?

Für die Erleichterung nach § 34 VerpackG wird das gesamte Unternehmen betrachtet. Auch wenn einzelne Standorte eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Standorte trotzdem eine Mehrweg-Alternative nach § 33 VerpackG anbieten.

7. Gilt die neue Mehrweg-Regelung auch für Lieferdienste?

Ja. Lieferdienste müssen eine Mehrweg-Alternative anbieten und darüber informieren. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden bei Lieferdiensten alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.

8. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Mehrweg-Regelung zu erfüllen?

Sie können eine individuelle Lösung mit Mehrweg-Behältern in verschiedenen Formaten und Materialien nutzen oder sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen. Die Rückgabe des Mehrweg-Geschirrs richtet sich nach der Auswahl der Lösung (pfandfrei-digital oder mit Pfandsystem).

9. Kann ich Einweg weiterhin benutzen?

Sie können im Betrieb weiterhin die Einweg-Verpackungen nutzen. Das heißt, Sie müssen nicht zum 01.01.2023 Alufolie, Papiertüten und Kartons entsorgen. Die Regelung besagt, dass betroffene Betriebe eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen. Aus Nachhaltigkeitsgründen, der steigenden Sensibilität von Gast und Kostengründen empfehlen wir Ihnen Einweg-Verpackungen zukünftig zu vermeiden und auf Mehrweg-Verpackungen zu setzen.

10. Muss ich verschmutztes Geschirr zurücknehmen?

Ja. Sie müssen schmutzige Behälter generell zurücknehmen und diese dann in einer professionellen Spülmaschine reinigen. Sie dürfen die Rückgabe verweigern, wenn der Gast grob fahrlässig gehandelt hat. Zum Beispiel wenn eine starke Schimmelbildung vorliegt oder der Behälter zweckentfremdet wurde.

11. Muss ich als größerer Betrieb mitgebrachte Gastbehälter befüllen?

Hierzu gibt es keine Verpflichtung in der Mehrweg-Regelung. Auf Basis der Ressourcenschonung und Müllvermeidung empfehlen wir Ihnen jedoch über diese Option nachzudenken.