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Erweiterte Registrierungspflicht kommt

Ab Juli 2022 müssen nicht nur Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an zentraler Stelle registriert sein, sondern auch alle Betriebe, die Serviceverpackungen mit Essen oder Trinken befüllt an Kunden weitergeben. LUSINI beantwortet die wichtigsten Fragen.

Erweiterte Registrierungspflicht kommt

Wie sieht das Gesetz bisher aus?

Seit 2019 gibt es in Deutschland ein Verpackungsgesetz. Das regelt den Umgang mit Verpackungen - von der Produktion über den Vertrieb bis hin zur Entsorgung. Darin ist auch geregelt, dass sich Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an den Kosten der Entsorgung beteiligen müssen. Das führte dazu, dass Recyclingquote deutlich angestiegen ist.

Was ändert sich jetzt?

Um zu ermitteln, wer Verpackungen als Erstes in den Verkehr bringt, gibt es die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Hier muss die Verpackung vom jeweiligen Unternehmen registriert werden, zudem muss die Verpackung hier auch über einen Entsorger lizensiert werden. Zum 1. Juli 2022 gibt es eine wichtige Änderung bzw. Ergänzung des Gesetzes für sogenannte Letztvertreiber von Serviceverpackungen, zu denen auch viele Gastronomen zählen: Von da an müssen sich auch alle Betriebe, die Verpackungen befüllt mit Essen oder Trinken an Kunden weitergeben, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Zudem müssen die Betriebe angeben, welche verschiedenen Verpackungen von ihnen verwendet werden. Die Registrierung ist einmalig notwendig.

Was sind Serviceverpackungen?

Das sind Verpackungen, die beim Letztvertreiber – also dem Gastronomen – mit Speisen oder Getränken befüllt werden, um sie dem Kunden zu übergeben. Dazu gehört eine ganze Menge an verschiedensten Verpackungen. Hier einige Beispiele:

  • Becher und Tassen für Getränke, inklusive Deckel
  • Becher für z. B. Eis, Milchshakes, Suppen, Smoothies
  • Teller, Salat- oder Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts oder Schalen für z. B. Kuchen, Würstchen, Pommes
  • Menü- und Snackboxen
  • Beutel oder Spitztüten, z. B. für Pommes oder Sandwiches
  • Tragetaschen aller Art
  • Beutel oder Tüten, die am Obst- und Gemüsestand, etwa auf dem Wochenmarkt, ausgegeben werden
Take-away Verpackungen

Für wen gilt die Pflicht?

Die neue Registrierungspflicht ab 1. Juli 2022 gilt für alle, die Speisen oder Getränke in Verpackungen an einen Endverbraucher weitergeben. Dazu zählen also Restaurants, die To-go-Gerichte anbieten, Kantinen, deren Kunden das Essen mit an den Arbeitsplatz nehmen, Großküchen und ähnliche Betriebe. Selbst wer seine sogenannte Systembeteiligung – also die Beteiligung an den Entsorgungskosten – an einen Vorvertreiber (Händler) delegiert hat, muss sich jetzt im Register LUCID registrieren. Es gibt für die Letztvertreiber von Verpackungen keine Ausnahmen mehr. Bei LUSINI erhalten Kunden stets vorbeteiligte Ware, also Produkte, bei denen die Beteiligung bereits an den Vorvertreiber delegiert ist.

Was passiert, wenn keine Registrierung erfolgt?

Wer sich nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 2022 registriert, erhält ein Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass keine befüllten Serviceverpackungen (siehe Liste oben) mehr in Umlauf gebracht werden dürfen. Wenn sich Betriebe nicht an das Verbot halten, droht ein Bußgeld.

Unser Tipp

Weitere Informationen zum Thema, eine Liste mit den relevanten Verpackungen und die Möglichkeit zur Registrierung gibt es auf der Homepage des Verpackungsregisters: www.verpackungsregister.org

Hinweis: Trotz umfänglicher Recherche zum Thema und inhaltlicher Kontrolle übernimmt LUSINI keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Beitrags. Er dient lediglich als Übersicht und soll LUSINI Kunden über die Änderungen informieren.

Was sind Serviceverpackungen?

Das sind Verpackungen, die beim Letztvertreiber – also dem Gastronomen – mit Speisen oder Getränken befüllt werden, um sie dem Kunden zu übergeben. Dazu gehört eine ganze Menge an verschiedensten Verpackungen. Hier einige Beispiele:

Take-away Verpackungen
  • Becher und Tassen für Getränke, inklusive Deckel
  • Becher für z. B. Eis, Milchshakes, Suppen, Smoothies
  • Teller, Salat- oder Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts oder Schalen für z. B. Kuchen, Würstchen, Pommes
  • Menü- und Snackboxen
  • Beutel oder Spitztüten, z. B. für Pommes oder Sandwiches
  • Tragetaschen aller Art
  • Beutel oder Tüten, die am Obst- und Gemüsestand, etwa auf dem Wochenmarkt, ausgegeben werden