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Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie tritt am 1. November 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Restaurant- und Kneipenbesucher in Innenräumen komplett aufs Rauchen verzichten. Dies gilt nicht nur für Zigaretten, Zigarillos, Zigarren und Pfeifen, sondern auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen. Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es keine. Auch in Festzelten darf nicht mehr gequalmt werden.
Auch die Nutzung von Shishas in geschlossenen Räumen ist dann nicht mehr erlaubt, selbst wenn Ersatzprodukte wie Dampfsteine verwendet werden.
Wer ein Raucherzimmer oder ein kleines Raucherlokal hat, muss daraus Nichtraucherbereiche machen. Wer bisher keinen Raucherbereich hat, muss nichts tun.
Weitere Fragen und hilfreiche Antworten finden Sie bei unseren FAQs.
Nach bis Oktober 2019 geltender Regelung gibt es in Österreich Ausnahmen beim Rauchverbot in der Gastronomie.
Dieses seit dem 1. Jänner 2009 geltende Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG, urspr. Tabakgesetz von 1995) ist ab November 2019 unwirksam. Durch die Streichung der Ausnahmen gilt nun das Rauchverbot vollumfänglich in allen Räumlichkeiten, in denen Getränke oder Speisen serviert werden.
2019 rauchen etwa 25 % der erwachsenen Österreicher regelmäßig Tabak. Auch die Anzahl der jugendlichen Raucher ist deutlich höher als in anderen europäischen Ländern. Hier soll die Anhebung des Mindestalters für Raucher von 16 auf 18 Jahre entgegenwirken. Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie soll sich positiv auf die Gesundheit von Rauchern und Nichtrauchern, Arbeitnehmern und Besuchern auswirken – und auch auf die Gesundheitskosten.
Überzeugte Raucher gibt es selten. Mehr als die Hälfte aller Raucher haben schon einmal versucht, mit dem Rauchen aufzuhören und möchten auch immer noch rauchfrei werden. Dabei wird das Rauchverbot in Gaststätten eher als motivierend angesehen. In vielen europäischen Ländern ist über die Hälfte der Raucher für das Rauchverbot in der Gastronomie.
Ursprünglich sollte das Rauchverbot in der österreichischen Gastronomie im Mai 2018 in Kraft treten. Ein bereits beschlossenes Gesetz wurde von der ÖVP-FPÖ-Koalition, die 2017 ins Amt gekommenen war, wieder zurückgenommen. Erst das Scheitern der Regierungskoalition im Mai 2019 machte den Weg frei für das neue Gesetz. Am 2. Juli 2019 wurde die 2015 erarbeitete Novelle wieder aufgegriffen und im österreichischen Nationalrat erneut beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. November 2019 in Kraft.
Irland war das erste Land der Welt mit einem landesweiten Nichtraucherschutz. Hier gilt seit März 2004 ein generelles Rauchverbot in geschlossenen öffentlichen Räumen und an allen Arbeitsplätzen, also auch in Pubs und Restaurants. In den darauffolgenden Jahren zogen die meisten europäischen Länder nach und setzten ebenfalls Rauchverbote in der Gastronomie um. Besonders strenge Vorschriften finden sich zum Beispiel in den deutschen Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie in Italien, Irland, Frankreich, Großbritannien und Skandinavien. Österreich hinkte hier hinterher und galt lange als eines der wenigen Raucherparadiese Europas.
Wie in anderen europäischen Ländern werden auch in Österreich die Stimmen laut, die ein wirtschaftliches Desaster für die gastronomischen Betriebe voraussagen, sobald das absolute Rauchverbot in Kraft tritt. Das scheint noch einmal bedrohlicher, wenn man bedenkt, dass die Österreicher mehr rauchen als der EU-Durchschnitt.
Was ist am Argument des drohenden „Wirte-Sterbens“ dran? Das Institut für höhere Studien (IHS) hat sich im Auftrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit den möglichen Auswirkungen für österreichische Gastronomiebranche befasst und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Das IHS hat die Ergebnisse von mehr als 200 Einzelstudien aus 16 Ländern zusammengetragen: In der Mehrzahl der Studien hatte ein Rauchverbot in Gaststätten keine Umsatzeinbußen zur Folge – teilweise konnten sogar höhere Umsätze erzielt werden. Studien, die negative Auswirkungen feststellten, wiesen aus wissenschaftlicher Sicht eine deutlich schlechtere Qualität auf und waren interessanterweise größtenteils von der Tabakindustrie (mit-)finanziert. Es gibt Unterschiede bei den verschiedenen Arten der Gastronomie. So ist ein Rauchverbot in Restaurants im Schnitt vorteilhafter als in der reinen Getränkegastronomie. In Bars und Kneipen kam es vereinzelt zu – meist kurzfristigen – Umsatzrückgängen.
Unsere deutschen Nachbarn haben viele Schankwirtschaften eingebüßt. Laut Dehoga, dem deutschen Hotel- und Gaststättenverband, ist die Zahl der Schankwirtschaften zwischen 2008 und 2014 um mehr als 7.000 auf rund 32.000 gesunken. Dabei ist aber eben nicht das Rauchverbot allein verantwortlich. Der Anspruch der jungen Besucher wandelt sich von Kommunikation hin zu Entertainment und Life-Style. Die Zahl der Bars stieg im selben Zeitraum nämlich um mehr als 10 %.
Eine Untersuchung des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) in Essen zeigt, dass die sich Rauchverbote in Kneipen, Restaurants und Diskotheken deutlich geringer auf das Geschäft ausgewirkt haben, als viele Gastronomen befürchtet hatten. Demnach führten die von August 2007 bis Juli 2008 in allen Bundesländern eingeführten Rauchverbote im Durchschnitt zu zwei Prozent weniger Umsatz. Nach Einführung von umfassenden Rauchverboten ist weder mit drastischen Umsatzeinbußen noch massiven Arbeitsplatzverlusten in der Gastronomie zu rechnen.
Die geringen wirtschaftlichen Folgen des Rauchverbots hat in den meisten europäischen Ländern mit einem Imagewandel zu tun. Rauchen ist nicht mehr in. Dazu haben dort auch die Gesetze zum Nichtraucherschutz beigetragen. Raucher müssen jetzt in der Kneipe vor der Tür und am Bahnsteig in markierten Kästchen stehen. Werbeverbote oder Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen, die bessere Aufklärung hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen – auch des Passivrauchens – und der begrenztere Zugang zu Tabakwaren führen zu sinkenden Raucherzahlen.
Und was haben wir vom Rauchverbot? Dass Rauchen und Passivrauchen das Krebsrisiko steigern, ist in der Zwischenzeit allseits bekannt – vor allem bei Tumoren der Atemwege. Rund 80 % der Lungenkrebsfälle sind auf das Rauchen zurückzuführen. Die Entwicklung von Krebserkrankungen kann aber Jahrzehnte dauern. Daher sind Schlussfolgerungen durch Rauchverbote noch zu früh. Was aber zu beobachten ist, ist die Auswirkung der Nichtraucherschutzgesetze auf Herzinfarkte. Das Herz-Kreislauf-System erholt sich sehr rasch. Mehrere europäische Studien zeigen, dass die Anzahl akuter Herzinfarkte in den Monaten nach dem Rauchverbot nachweislich sank.
Weniger Rauch bedeutet weniger gesundheitsschädliche Stoffe in der Luft. In Folge der Einführung des Nichtraucherschutzes in Gastronomiebetrieben sank z. B. in Norwegen der durchschnittliche Nikotinanteil in der Raumluft von 28,3 auf 0,6 µg/m³. In Irland ging der Benzolanteil in der Raumluft innerhalb eines Jahres von 18,8 auf 3,7 µg/m³ zurück und der Nikotinanteil sank um 83 %. In Spanien konnten sogar 97 % weniger Nikotin in der Raumluft nachgewiesen werden.
In Deutschland sank nach Einführung des Rauchverbots innerhalb von vier Jahren die Partikelkonzentration in Diskotheken um 82 %, in Bars um 76 %, in Restaurants um 79 % und in Cafés um 71 %.
Die Gastronomie darf sich also freuen auf:
Nein, ab dem 1. November 2019 müssen die Gäste zum Rauchen rausgehen – egal ob in den Gastgarten oder vor das Lokal. Das dann geltende generelle Rauchverbot umfasst Räume der Gastronomie und alle sonstigen Räume, in denen Speisen oder auch Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. „Gastronomie“ ist hier nicht streng im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. Er umfasst auch Tankstellen mit gastronomischem Angebot, Kino- und Theaterbuffets usw.
Nein. Das Rauchverbot bezieht sich auf alle Bereiche von Gastronomiebetrieben, ausgenommen Freiflächen. Das Einrichten von Raucherräumen, auch ohne Bedienung und Verzehr, ist nicht zulässig.
In den Innenräumen der Gastronomie ist ab 1. November 2019 auch das Rauchen von Wasserpfeifen generell verboten. Die Raucher von Wasserpfeifen müssen wie alle anderen Raucher nach draußen ausweichen.
Ja. In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben kann ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Bedingung ist hier, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch auf keinen Fall in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Außerdem dürfen im Raucherraum auch keinerlei Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Solch ein Betrieb hat hinsichtlich seiner Größe und der Bettenanzahl Hotelcharakter und erzielt den Großteil seiner Gewinne durch Nächtigungen.
Ja, das Rauchverbot ist in allen Räumlichkeiten zu kennzeichnen. Dies kann durch einen Hinweis „Rauchen verboten“ oder andere passende Symbole (z. B. Piktogramme) gemacht werden.
ACHTUNG: Die alten (grünen) Aufkleber und andere Kennzeichnungen, die auf eine Raucherlaubnis hinweisen, sind unbedingt zu entfernen.
Nein. Ab 1. November 2019 ist auch das Verwenden von elektronischen Zigaretten in den Räumen der Gastronomie generell verboten. Dampfer müssen dann wie die anderen Raucher nach draußen (in den Gastgarten oder vor das Lokal) ausweichen.
Grundsätzlich ja. Das Rauchverbot bezieht sich auf alle „den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche“ von Gastronomiebetrieben. Raucherräume für Mitarbeiter sind daher nicht verboten. Bedingung ist, dass Gäste keinen Zutritt haben und es sich beim Raucherraum weder um einen Sanitäts- oder Umkleideraum noch um einen Aufenthalts- oder Bereitschaftsraum handelt.
Ja, das Rauchverbot schließt Freiflächen des Betriebes aus. Auf der Terrasse, dem Balkon, im Gastgarten oder der Laube darf weiter gequalmt werden. Bauliche Schutzmaßnahmen vor Witterung, Hitze, Kälte usw. dürfen die Freifläche nicht vollständig von allen Seiten umschließen. Ansonsten wird dies als geschlossener Raum gewertet. Ob ein umschlossener Raum oder eine Freifläche vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Hier spielen insbesondere freie Luftzirkulation und die Schadstoffkonzentration eine Rolle.
Nein. Das Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen und -räumen. Das schließt auch nicht-ortsfeste Einrichtungen wie Festzelte ein.
Ja. Das Rauchverbot gilt für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche. Einzige Ausnahme ist die Freifläche. Auch die beschränkte Zugänglichkeit ändert daran nichts. Für geschlossene Gesellschaften an Ruhetagen gilt daher ebenso das Rauchverbot.
Ja, sehr weitgehend. Ein absolutes Rauchverbot herrscht in allen Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken. Die Ausübung von gastronomischen Tätigkeiten auf Vereinsbasis bzw. die Umgehung des TNRSG durch Vereinsgründung ist damit ausgeschlossen. In allen Räumen, in denen Vereinstätigkeiten in der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, darf nicht geraucht werden. Ferner gilt das Rauchverbot auch in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten – unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Auch die Zutrittsbeschränkung ändert daran nichts.
AUSNAHME: Rein vereinsinterne Tätigkeiten sind von diesen öffentlichen Veranstaltungen zu unterscheiden und unterliegen nicht dem Rauchverbot, sofern keine Kinder oder Jugendlichen anwesend sind. Dabei dürfen aber keinerlei Speisen oder Getränke serviert oder verzehrt werden. Ein Treffen von Vereinsmitgliedern in privaten Räumlichkeiten ist nicht durch das Rauchverbot betroffen.
Falls rauchende Gäste vor der Gastronomie wiederholt die Anrainer stören und unzumutbar belästigen, kann dies zu einer Vorverlegung der Sperrstunde führen. Das Vorliegen einer Belästigung ermittelt die zuständige Behörde und beauftragt die Erstellung eines Gutachtens. Unter Umständen können lärmende Gäste aufgrund der Gewerbeordnung auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber der Gastronomie führen.
Hier ändert sich nichts. Der Verkauf von Tabakwaren bleibt wie bisher (mindestens 10 % über dem Kleinverkaufspreis) möglich.
Mit dem generellen Rauchverbot in gastronomischen Räumen ist der spezielle Schutz von Schwangeren hinsichtlich des schädlichen Rauchs nicht mehr nötig.