Alles in anzeigen

Corona-Auflagen für die Gastronomie

Kaum eine Branche steht so sehr für Geselligkeit wie die Gastronomie! Da in Wirtshäusern, Restaurants und Gastgärten viele Menschen zusammenkommen, gelten strenge Hygieneauflagen (Stand: 26.08.2020). Das Ziel: Die Infektionszahlen geringhalten und weitere Maßnahmen und einen Lockdown vermeiden.

Stühle am gedeckten Tisch

Diese Regelungen gelten für Österreich

  • Gastronomische Betriebe dürfen von 5 bis 1 Uhr öffnen. Besteht in Ihrer Region eine frühere Sperrstunde, gilt diese.
  • Es gilt ein Mindestabstand von 1 Meter. Dieser Abstand sollte wenn möglich immer eingehalten werden.
  • Informieren Sie Ihre Gäste beim Betreten Ihrer Gastronomie über die geltenden Regeln. Nutzen Sie dafür Plakate, Aufsteller oder Tafeln.
  • Körperkontakt und Händeschütteln sind nicht erlaubt.
  • Auch zwischen den Tischen muss der Mindestabstand eingehalten oder entsprechende Trennwände aufgebaut werden.
  • Zusammengehörende Besuchergruppen dürfen bewirtet werden.
  • Speisen und Getränke dürfen nicht in der Nähe der Speisenausgabe verzehrt werden.
  • Salz- und Pfeffer, Essig und Öl sowie andere Gegenstände, die gemeinsam genutzt werden, dürfen nicht auf den Tisch gestellt werden.

Welche besonderen Reinigungsvorgaben gibt es?

  • Oberflächen von Tischen, Stuhlrücken, Bänke und Armlehnen müssen nach jedem Gast gereinigt werden. Wenn möglich, sollten Sie auf Tischtücher verzichten oder diese vor jeder Neubelegung austauschen.
  • Oberflächen und Gegenstände, die erfahrungsgemäß oft berührt werden, müssen regelmäßig gereinigt werden.
  • Lüften Sie alle Räume mindestens einmal stündlich, wenn das Wetter es zulässt.

Welche Regeln gibt es für Buffets?

Buffets sind erlaubt, es müssen allerdings besondere Hygienevorgaben umgesetzt werden. Beispielsweise können Einmal-Handschuhe oder ein Desinfektionsmittelspender am Anfang des Buffets bereitgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, Einweg-Vorlegebesteck zu nutzen. Alternativ können Sie auch vorportionierte und abgedeckte Speisen anbieten oder pro Station einen Mitarbeiter abstellen, der die Teller für die Gäste anrichtet. Dabei sollten allerdings Hygieneschutzwände aufgestellt werden.

Welche Maßnahmen gelten für sanitäre Anlagen?

  • Stellen Sie genügend Seife und Desinfektionsmittel bereit.
  • Handtücher, die von mehreren Gästen genutzt werden können, sind nicht erlaubt. Nutzen Sie stattdessen Papierhandtücher.
  • Oberflächen, Türklinken und Armaturen müssen in verkürzten Intervallen regelmäßig gereinigt werden.
  • Bringen Sie bei Bedarf Bodenmarkierungen an, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Welche Regelungen gelten für Mitarbeiter?

  • Auch zwischen den Mitarbeitern soll der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden. Körperkontakt ist tabu.
  • Es gilt keine Maskenpflicht für das Personal mit Gästekontakt. Es wird aber empfohlen, trotzdem eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, da der Mindestabstand beim Servieren von Speisen nicht immer eingehalten werden kann.
  • Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig gründlich ihre Hände waschen – auch dann, wenn Handschuhe getragen werden.
  • Nur gesunde Mitarbeiter dürfen arbeiten. Eine mögliche Infektion muss sofort gemeldet werden.
  • Mitarbeiter sollten wenn möglich in feste Teams eingeteilt werden, die abwechselnd arbeiten. So kann der Betrieb auch im Fall einer Infektion weiterlaufen.

Welche Regeln gelten für Gäste?

  • Zu Personen, die nicht der eigenen Besuchergruppe angehören, muss mindestens 1 Meter Abstand gehalten werden.
  • Es ist empfohlen, beim Betreten der Gastronomie eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.
  • Es gilt keine Reservierungspflicht. Es wird aber empfohlen, Tische wenn möglich zu reservieren.
  • Wenn möglich sollte kontaktlos oder mir Karte gezahlt werden.
  • Die Hust- und Niesetikette muss beachtet werden.
  • Gäste, die sich krank fühlen, oder grippeähnliche Symptome zeigen, sollten nicht bewirtet werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Sonderregelungen für die Gastronomie gelten nicht für gastronomische Angebote, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  • Kranken- und Pflegeanstalten
  • Kureinrichtungen
  • Senioreneinrichtungen
  • Schulen, Kindergärten und weitere Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
  • Kantinen, die ausschließlich von Mitarbeitern eines Betriebs genutzt werden
  • Massenbeförderungsmittel

In diesen Fällen gelten die jeweiligen Sondervorschriften der Covid-19 Lockerungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie außerdem hier.

Rechtlicher Hinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie als eine erste Hilfestellung dienen. Die Informationen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.