Unternehmen
Preise ohne Umsatzsteuer (Netto)
Wieder geschlossen. Der neuerliche Lockdown in Österreich trifft die Hotellerie und Gastronomie hart. Das vorweihnachtliche, durchaus lukrative Geschäft, wird dadurch verhindert. Um den finanziellen Schaden ein wenig abzumildern, hat die österreichische Regierung weitere Hilfen in Aussicht gestellt. Wir zeigen Ihnen, wie diese konkret aussehen.
Die Regierung greift auf drei altbewährte Unterstützungsmöglichkeiten zurück: Ausfallbonus, Verlustersatz und Härtefallfonds. Verglichen wird dabei der Umsatz mit dem Umsatz aus dem gleichen Monat im Jahr 2019, also noch vor der Pandemie.
Mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Monat 2019 braucht es, um einen Ausfallbonus beantragen zu können. Dann ist es möglich, dass zwischen zehn und 40 Prozent des Umsatzrückganges erstattet werden können. Diese Hilfe gilt bis März 2022, beantragt werden kann sie ab Mitte Dezember.
Hier gibt es eigentlich gar keinen großen Unterschied zum Ausfallbonus, außer: Die Hilfszahlungen fallen höher aus. Auch hier wird mit dem identischen Monat aus dem Jahr 2019 verglichen, und auch hier liegt die Marke, die zum Beantragen ermöglicht, bei mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch. Dann können gar zwischen 70 und 90 Prozent des Verlustes ersetzt werden, heißt es. Der Verlustersatz gilt aber erst ab Jänner 2022 und läuft bis März kommenden Jahres.
Wenn das Einkommen um mindestens 40 Prozent zurückgegangen ist oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können, gibt es noch die Möglichkeit, den Härtefallfonds zu beantragen. Der gilt zunächst bis März 2022. Die Ersatzrate liegt hierbei bei 80 Prozent, das heißt, monatlich gibt es finanzielle Unterstützung von 600 bis 2000 Euro.
Eigentlich wäre das Corona-Kurzarbeitermodell Ende des Jahres 2021 ausgelaufen. Doch jetzt ist es für die betroffenen Betriebe bis März kommenden Jahres verlängert worden. Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes wurde dabei erleichtert. Bisher waren noch eine Prüfung und Bestätigung durch einen Steuerberater nötig, um Kurzarbeit beantragen zu können. Diese Regel entfällt seit November. Außerdem können betroffene Betriebe die Unterstützung rückwirkend auf drei Wochen beantragen. Für Saisonmitarbeiter soll es eine sogenannte Saisonstarthilfe geben. Die gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur saisonal tätig sind und aus diesem Grund nicht direkt in die Kurzarbeit einsteigen können. Zudem entfällt für die Unternehmen die Verpflichtung, 50 Prozent der Ausfallzeit von Auszubildenden in der Kurzarbeit für Aus- und Weiterbildung zu nutzen.
Natürlich sind diese Hilfen nur eine kleine Unterstützung. Bleibt zu hoffen, dass der Lockdown ein schnelles Ende findet und die Wintersaison zumindest ein Stück weit im normalen Umfang stattfinden kann.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen Betrieben der Gastronomie und Hotellerie als eine erste Hilfestellung dienen. Die Informationen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.