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Preise ohne Umsatzsteuer (Netto)
Ein Kellner muss im Laufe seiner Karriere viele Kellnerhemden, Kellnerwesten, Schürzen und andere Servicebekleidung kaufen. Auch ein Koch benötigt spezielle Kochjacken und Kochhosen, die im hektischen Küchenalltag viel aushalten müssen. Da fragen sich viele: Kann man diese Kosten nicht einfach von der Steuer absetzen? Oder können Sie als Arbeitgeber, wenn Sie Ihren Angestellten die Arbeitskleidung stellen, die Anschaffungskosten nicht vielleicht beim Fiskus geltend machen?
Grundsätzlich kann Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden. Doch Arbeitskleidung ist nicht gleich Arbeitskleidung: Hier macht der Fiskus deutliche Unterschiede. Voraussetzung für das Absetzen von der Steuer ist, dass es sich um Schutzkleidung oder typische Berufsbekleidung handelt: Die Kleidung muss fast ausschließlich für berufsbezogene Zwecke verwendet werden. Typische Berufsbekleidung sind beispielsweise Sicherheitsschuhe, Uniformen, Arbeitskittel und Talare. Aber auch die Kochbekleidung zählt zur Arbeitskleidung. Sogenannte „bürgerliche Kleidung“ kann hingegen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dabei handelt es sich laut Finanzamt um Kleidung, die auch privat getragen werden kann. Bei der Einordnung der Kleidungsart ist die Regelung sehr streng, hängt aber stets vom konkreten Einzelfall ab.
Bei steuerlich absetzbarer Arbeitskleidung können auch die Kosten für die Reinigung beim Fiskus geltend gemacht werden. Auch hier gilt: Die Reinigungskosten für als bürgerliche Kleidung eingestufte Berufskleidung können nicht abgesetzt werden. Ist in einer Kantine aber beispielsweise das Tragen von Hygienebekleidung wie Kittel, Kopfbedeckung und Vorbinder Pflicht, können die Reinigungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Die Reinigung von Hose und Socken hingegen nicht, da diese auch als bürgerliche Kleidung getragen werden können.
Kommt der Arbeitgeber für die Berufsbekleidung auf, kann er sie steuerlich absetzen, sofern es sich um Sicherheitskleidung oder typische Berufsbekleidung handelt. Die Kosten für die Kleidung können dann vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Kommt der Arbeitnehmer ganz oder teilweise für die Berufskleidung auf, kann er diese ebenfalls beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Aber auch hier gilt: Nur, wenn es sich um Sicherheitskleidung oder typische Berufskleidung handelt! Gerade Servicebekleidung wie Hemd, T-Shirt oder Hose kann daher in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Auch wenn die Kleidung ausschließlich während der Arbeit getragen wird: Solange sie als bürgerliche Kleidung gewertet wird, kann sie nicht abgesetzt werden. Das gilt in den meisten Fällen auch für Arbeitskleidung, die mit dem Logo des Arbeitgebers versehen ist.
Auch bei bürgerlicher Kleidung können einige Kosten dennoch steuerlich abgesetzt werden. Außergewöhnliche Kosten in Zusammenhang mit der Arbeitskleidung wie beispielsweise durch groben Verschleiß oder Beschädigungen durch einen Berufsunfall können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber die Kleidung nicht erstattet. Abzugsfähig ist aber nur der Restwert der zerstörten Arbeitskleidung, nicht der Neuwert.